Vorstand


Priv.-Doz. Dr. med. habil. Dagmar Pöthig (Vorsitzende)

Fachärztin für Innere Medizin/Sportmedizin, Gerontologie
Leipzig

Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. habil. Andreas Simm (stellv. Vorsitzender)

Direktor Interdisziplinäres Zentrum für Altern Halle (IZAH) der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg

Tom Walther, StB (Schatzmeister)

Leipzig

 

Ehrenpräsident:

Prof. Dr. phil. habil. Walter Beier

 

Beirat Wissenschaft:

Prof. Dr. med. Petra Stute (Vorsitzende),
Priv.-Doz. Dr. med. Udo Michalak, Dr. med. Manfred Viol

 

Beirat Bildung:

Prof. Dr. med. Christian Güldner

 

Beirat Qualität:

Dr.-Ing. Ralf Wieland, Dr. rer. nat. Meinhard Mende, Gert Forster (Ltd. VITA Physician Assistent)

 

Beirat Wirtschaft und Vernetzung:

Peter Zeidler (Vorsitzender),
Thomas Rohr, Michael Wendring

 

Beirat Öffentlichkeitsarbeit:

Gudrun Strigin (Vorsitzende),
Kai Schönewerk

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Europäische Vereinigung für Vitalität und Aktives Altern“ und zwar nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat den Zweck,
    1. im Bereich des Aktiven Altern (gesund älter werden) zu forschen und zu lehren;
    2. die Interdisziplinarität des Aktiven Alterns und des Gesundseins zu fördern;
    3. eine breite Plattform zu bilden für engagierte Vertreter aus allen Bereichen der Gesellschaft (Wissenschaft, Forschung und Lehre, Wirtschaft, Medien, Kunst, Politik), um Aktivitäten auf dem Gebiet des Aktiven Alterns zu bündeln und zu vernetzen sowie öffentlichkeitswirksam zu unterstützen.
    4. auf eine angemessene Berücksichtigung des Aktiven Alterns im Hochschulunterricht und in staatlichen und akademischen Prüfungen hinzuwirken;
    5. Förderung und Betreuung von - auch interdisziplinären - Dissertationen und anderen wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen im Bereich des Aktiven Alterns;
    6. zu Fragen des Aktiven Alters im Rahmen von Gesetzgebungsvorhaben öffentlich oder durch Eingaben Stellung zu nehmen sowie weitere Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Aktiven Alterns zu leisten;
    7. Durchführung wissenschaftlicher Arbeitstagungen und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich des Aktiven Alterns.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene Forschungstätigkeit imBereich des Aktiven Alterns , ferner durch Abhaltung von Lehrveranstaltungen in diesem Bereich (Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) für Mediziner und andere im Bereich des Aktiven Alterns tätigen und interessierten Personen erreicht. Der Verein berichtet über seine Forschungstätigkeit und deren Ergebnisse im Rahmen der Jahrestagungen, an denen jeder Interessent teilnehmen kann. Darüber hinaus werden sämtliche Forschungsergebnisse
    Dritten im Namen des Vereins in Form von Publikationen (Broschüren, Zeitschriftenaufsätze, Buchveröffentlichungen), ggf. auf Anfrage, zeitnah zur Verfügung gestellt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer sich in Forschung, Lehre oder Praxis mit dem Aktiven Alterns befasst, insbesondere Ärzte, Apotheker, Sportwissenschaftler, Trainer, Ernährungswissenschaftler und sonstige Ernährungsfachleute, Gesundheitspsychologen und Kommunikationswissenschaftler, Umweltexperten, Hersteller und Anbieter von Technologien, Dienstleistungen und Produkten im Bereich Gesundheit und Aktives Alterns, Versicherer, insbesondere Kranken- und Lebensversicherer, Medienvertreter und Fachjournalisten sowie Vertreter von Wirtschaft, Politik, Kunst und Wissenschaft.
  2. Andere Personen, Vereinigungen und Körperschaften können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht.
  3. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Beitritt zur Gesellschaft schriftlich erklärt wird und der Vorstand die Aufnahme als Mitglied bestätigt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen;
    2. Wegfall der in Absatz 1 für die Aufnahme als Mitglied genannten Voraussetzungen;
    3. Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand gegen eine Bestimmung dieser Satzung verstößt;
    4. Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr in Rückstand ist und die Zahlung trotz Androhung des Ausschlusses nicht binnen Monatsfrist erfolgt;
    5. Tod des Mitglieds.

 

§ 4 Organe

  1. 1.Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB;
    2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Jedem Mitglied des Vorstandes kann das Recht zur Einzelvertretung eingeräumt werden.

 

§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    5. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Beiräte;
    6. Bestellung eines Mitglieds zum Ehrenpräsidenten des Vereins.
  2. Der erste Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sieben Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Danach beträgt die Wahlperiode drei Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so darf ein Ersatzmitglied für deren Restdauer durch den Vorstand bestimmt werden.
  3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand und die Bekleidung eines Ehrenamtes erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Maßgebend ist das Datum der Aufgabe zur Post. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragt.
  3. Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder elektronisch (insbesondere per e-mail) auf Beschluss des Vorstandes durch ein Vorstandsmitglied einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung ihren Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, so muss mindestens ein Drittel der
    Mitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Über die wesentlichen Vorgänge und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist vom Versammlungsleiter und von dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes;
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
    3. Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters;
    4. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers und Wahl des Kassenprüfers, sofern von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer bestellt ist;
    5. Entlastung der Vorstandsmitglieder;
    6. Festsetzung der Aufwandsentschädigung nach § 10 Absatz 2 der Satzung;
    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
    8. Bildung und Auflösung von Beiräten;
    9. Entgegennahme des Jahresberichts der Vorsitzenden der Beiräte;
    10. Ausschluss von Mitgliedern;
    11. Änderungen der Satzung (vorbehaltlich § 12);
    12. Auflösung des Vereins;
    13. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 9 Beiräte

  1. Der Verein kann aus seinen Mitgliedern oder anderen Personen Beiräte bilden und auflösen. Gebildet werden können insbesondere:
    • Beirat für Wissenschaft
    • Beirat für Weiterbildung
    • Beirat für Wirtschaft und Vernetzung
    • Beirat für internationale Zusammenarbeit
    • Beirat für Technologie und Informatik
    • Beirat für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Die Beiräte bestehen jeweils aus bis zu drei Personen und haben die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder des jeweiligen Beirats werden durch den Vorstand bestellt und abberufen.
  4. Der einzelne Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  5. Jeder Beirat berichtet über seine Tätigkeit für den Verein in der ordentlichen Hauptversammlung.

 

§ 10 Vereinsämter als Ehrenämter

  1. Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigt die Belastung mit den Vorstandsgeschäften das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann dem Vorstandsmitglied eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.
  3. Soweit die Tätigkeit eines Beiratsmitglieds über den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgeht, kann der Vorstand im Einzelfall eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gewähren.

 

§ 11 Vereinsvermögen bei Ausscheiden von Mitgliedern und Wegfall des Vereins

  1. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem SOS-Kinderdorf e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Satzungsänderungen durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vgl. § 5 der Satzung) ist zu Satzungsänderungen befugt,
    1. die lediglich die Fassung der Satzung betreffen;
    2. zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut;
    3. die erforderlich sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters oder andere Beanstandungen oder Hindernisse im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auszuräumen.

 

§ 13 Auslegung der Satzung

Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

Berlin, den 30. Juni 2001

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04109 Leipzig

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Vertretungsberechtigter Vorstand

Priv.-Doz. Dr. med. Dagmar Pöthig (Vorsitzende), Leipzig
Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. habil. Andreas Simm (stellv. Vorsitzender), Halle/ Saale
Tom Walther, StB (Schatzmeister), Leipzig

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: 21169 NZ

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV

Priv.-Doz. Dr. med. Dagmar Pöthig

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